Burgarbeit
Christliches Sozialwerk und Lebenshilfe e.V.
Nerchauer Straße 9
04668 Grimma

 Satzung

 
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen: Burgarbeit Christliches Sozialwerk und Lebenshilfe.
Der Verein führt nach der Eintragung in das Vereinsregister zum Namen den
Zusatz "e.V."
 
(2) Der Verein hat den Sitz in Grimma und eine Niederlassung in Leipzig.
 
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
 
§ 2 Zweck
(1) Der Verein nimmt sich zum Ziel, für Menschen, die als Randgruppen der Gesellschaft durch Arbeitslosigkeit, Obdachlosigkeit, Behinderungen, Rassen- und Religionszugehörigkeit ausgegrenzt oder gefährdet sind, in christlich-seelsorgerischer Weise zu sorgen und Angehörige der vorbeschriebenen Personengruppen gesellschaftlich einzubringen.
 
(2) Der Verein wird zur Förderung dieses Zweckes u.a. tätig durch nachfolgend beschriebene Unternehmungen :
 
1. Schaffung und Erhaltung von Begegnungsstätten für die in Absatz 1 beschriebenen Personengruppen, insbesondere für gefährdete Kinder und Jugendliche;
2. Betreuung und Förderung von Wohngemeinschaften für Angehörige der in Absatz 1 näher bezeichneten Personengruppen im In- und Ausland;
3. Durchführung von materiellen Hilfsdiensten für Bedürftige im In- und Ausland;
4. Durchführung von Seminar- und Vortragsveranstaltungen mit für den Abbau von Vorurteilen gegen die im Absatz 1 benannten Personengruppen geeigneten Themen, insbesondere Aufarbeitung jüdisch - deutscher Geschichte;
5. Förderung der Toleranz gegenüber den in Absatz 1 näher bezeichneten Personengruppen in einer breiten Öffentlichkeit, insbesondere in den Medien.
6. Förderung kultureller Zwecke im Sinne der Einkommenssteuerrichtlinien (Anlage 7 Nr.4), besonders:
- die unmittelbare und ausschließliche Förderung der Kunst,
- die unmittelbare und ausschließliche Förderung der Pflege und Erhaltung von Kunstwerten sowie die Förderung der Denkmalpflege.
 
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt in erster Linie nicht eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein verfolgt vielmehr ausschließlich und unmittelbar mildtätige und gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Mittel des Vereins und etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütung begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Falls jedoch die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit übersteigen, kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung eine angemessene Aufwandsentschädigung festgesetzt werden.
 
(4) Der Verein Burgarbeit Christliches Sozialwerk und Lebenshilfe e.V. ist juristisches Mitglied des Vereins Diakonisches Werk Innere Mission Leipzig e.V. und ist damit dem Diakonischen Werk der Ev.- Luth. Landeskirche Sachsens e.V. angeschlossen.
 
§ 3 Eintritt von Mitgliedern
Mitglied des Vereins kann werden, wer als natürliche Person das 14.Lebensjahr vollendet hat sowie jede juristische Person, die die Ziele des Vereins unterstützt und seine Satzung anerkennt. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichen Antrag der Vorstand.
 
§ 4 Austritt von Mitgliedern
Ein Mitglied kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand austreten.
 
§ 5 Ausschluss von Mitgliedern
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung, wobei eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich ist.
 
§ 6 Mitgliederbeitrag
Es wird eine einmalige Beitrittszahlung gemäß Anlage erhoben. Der Mitgliedsbeitrag wird jährlich von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
 
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von 1/5 der Mitglieder schriftlich vom Vorstand verlangt wird; dabei sollen die Gründe angegeben werde
 
§ 8 Einberufung der Mitgliederversammlung
Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden durch einfachen Brief einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt 2 Wochen.
 
§ 9 Ablauf von Mitgliederversammlungen
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter aus dem Vorstand.
 
(2) Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert oder ergänzt werden. Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimme. Zum Ausschluss von Mitgliedern und zur Satzungsänderung ist eine Mehrheit von 3/4, zu Änderungen des Vereinszweckes und zur Auflösung eine solche von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
 
(3) Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufhebungen; wenn 1/3 der erschienenen Mitglieder dies verlangt, muss schriftlich abgestimmt werden.
 
Personalentscheidungen werden schriftlich abgestimmt.
 
§ 10 Vorstand
(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt; er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
 
(2) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, einem Schriftführer und dem Kassenwart. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit.
 
(3) Vertretungsberechtigt sind der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende und ein Vorstandsmitglied.
 
 
§ 11 Protokollierung von Beschlüssen
Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten. Die Niederschrift ist von dem Schriftführer zu unterschreiben.
 
§ 12 Der Beirat
(1) Der Vorstand beruft einen Beirat.
 
(2) Der Beirat hat die Aufgabe, neue Projekte anzuregen und den Verein in Fragen, welche die Weiterentwicklung der Konzeption betreffen, zu beraten.
 
 
§ 13 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer für die Dauer von drei Jahren. Sie dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein.
 
Sie haben die Kasse und die Bücher jährlich zu prüfen und der Mitgliederversammlung hierüber zu berichten.
 
§ 14 Auflösung des Vereins
Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen dem Diakonischen Werk Inneren Mission Leipzig e.V. zu, die es unmittelbar und ausschließlich für die Ziele des Vereins zu verwenden hat.
 
Eine Auseinanderssetzung der Vereinsmitglieder um das Vereinsvermögen findet nicht statt.
 
Ort: Leipzig
Datum: 27.09.2019